Kenntnisprüfung Apotheker · Arzneimittelrecht · Beispielfrage aus der App
Dürfen Arzneimittel im Reisegewerbe verkauft werden?
Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Arzneimittelrecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.
Antwort
Nein. Das Arzneimittelgesetz verbietet es. Weder dürfen Arzneimittel im Reisegewerbe feilgeboten werden, noch darf man dort Bestellungen einsammeln.
Das Verbot ist umfassend: Es gilt nicht nur für apothekenpflichtige, sondern auch für freiverkäufliche Arzneimittel. An der Haustür, auf dem Wochenmarkt, auf der Kaffeefahrt — überall dort ist der Handel mit Arzneimitteln untersagt.
Der Grund liegt auf der Hand: Beim Reisegewerbe fehlt der feste Betrieb, an dem Aufsicht, Beratung und Rückverfolgbarkeit ansetzen könnten.
Rechtsgrundlage
§ 51 AMG. Ausnahmen bestehen nur in engem Rahmen, etwa gegenüber Fachkreisen auf Fachmessen.
Vorgehen in der Apotheke
Die klassische Prüfungsvariante lautet: *Auf einer Kaffeefahrt werden Nahrungsergänzungsmittel gegen Gelenkschmerzen angeboten — was sagen Sie dazu?*
Die Antwort führt über zwei Stufen. Erst die Einstufung: Wird mit einer Heilwirkung geworben, kann das Erzeugnis nach seiner Aufmachung ein Präsentationsarzneimittel sein. Und dann greift das Verbot des Reisegewerbes, und zusätzlich das Verbot, ein nicht zugelassenes Arzneimittel in Verkehr zu bringen.
Davon zu unterscheiden ist der Botendienst der Apotheke: Der ist kein Reisegewerbe, sondern die Zustellung aus einem festen Betrieb heraus an einen Kunden, der bestellt hat.
Merke
Kein Arzneimittel an der Haustür — auch kein freiverkäufliches.
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