Antwort
Nein — unter keinen Umständen. Das Verbot bedenklicher Arzneimittel gilt ohne Ausnahme, und es gilt auch für die Rezeptur.
Weder ein ärztliches Rezept noch der ausdrückliche Wunsch des Patienten noch eine schriftliche Haftungsübernahme des Arztes machen die Herstellung zulässig. Es gibt hier kein Ermessen: Wer eine bedenkliche Zubereitung anfertigt und abgibt, macht sich strafbar.
Die Apotheke muss die Verordnung deshalb ablehnen und mit dem Arzt sprechen.
Rechtsgrundlage
§ 5 AMG verbietet, bedenkliche Arzneimittel abzugeben oder am Menschen anzuwenden; die Plausibilitätsprüfung folgt aus § 7 ApBetrO.
Vorgehen in der Apotheke
Wo Sie nachsehen: Die AMK führt eine fortlaufend gepflegte Zusammenstellung bedenklicher Rezeptursubstanzen; die Bundesoberbehörden veröffentlichen ihre Bescheide dazu. Diese Liste ist Ihr Arbeitsmittel — sie ändert sich, und ein Stoff, der vor Jahren gängig war, kann heute darunter fallen.
Beispiele, die häufig genannt werden: Chloroform, aristolochiasäurehaltige Pflanzenzubereitungen und hochdosierte estradiolhaltige Zubereitungen zur Anwendung auf der Haut.
Abzugrenzen davon sind zwei andere Fälle, die man nicht verwechseln darf:
Nicht plausibel — die Zubereitung ist pharmazeutisch fehlerhaft, etwa unverträgliche Bestandteile oder eine unmögliche Konzentration. Hier hilft die Rücksprache; nach Änderung kann hergestellt werden.
Bedenklich — hier hilft keine Rücksprache. Der Stoff bleibt verboten.
Merke
Bedenklich heißt: nein, ohne Verhandlung. Nicht plausibel heißt: Rücksprache.