Antwort
Ein Einsparziel, das die Apotheken früher durch die Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel zu erfüllen hatten — die sogenannte Importförderklausel des § 129 SGB V. Sie ist ein Stück Geschichte, aber eine der am häufigsten gestellten Fragen dieser Kategorie.
Preisgünstig war ein Import, wenn er im Nettopreis unter dem Referenzarzneimittel lag, und zwar
bis 100 Euro um mindestens 15 Prozent;
über 100 bis 300 Euro um mindestens 15 Euro;
über 300 Euro um mindestens 5 Prozent.
Die Importförderklausel ist mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz gestrichen worden. Eine Quote, die die Apotheke erfüllen müsste, gibt es damit nicht mehr; die Abgabe eines Imports bleibt möglich, ist aber keine Pflicht mehr.
Vorgehen in der Apotheke
Die Frage steht in vielen Protokollen, weil sie lange zum Standardrepertoire gehörte. Wenn ein Prüfer sie stellt, antworten Sie zweistufig:
Erst erklären, was gemeint war — Einsparziel, Preisabstände, Stellung in der Abgaberangfolge.
Dann sagen, dass die Klausel entfallen ist. Das ist der Teil, der Sie von jemandem unterscheidet, der ein altes Skript auswendig gelernt hat.
Was zum Import ohnehin gilt und unabhängig davon richtig bleibt:
Reimport — in Deutschland hergestellt, exportiert, wieder eingeführt.
Parallelimport — im europäischen Ausland für dortige Märkte hergestellt und hierher gebracht.
Beide sind zugelassen und verkehrsfähig; die Kennzeichnung ist deutsch, die Packung stammt vom Importeur.
Beim gesetzten aut-idem-Kreuz bleibt der Import erlaubt — er gilt nicht als anderes Arzneimittel.
Der Bereich ist in Bewegung; prüfen Sie den Stand, bevor Sie sich auf ein Datum festlegen.
Merke
Die Importquote gibt es nicht mehr — erklären, was sie war, und dass sie gestrichen wurde.