Antwort
Ja, aber erst am Ende der Kette und unter engen Voraussetzungen — als Einzelimport nach dem Arzneimittelgesetz.
Die Voraussetzungen:
Es gibt kein in Deutschland zugelassenes Arzneimittel, das den Bedarf deckt — der Engpass muss also alle Alternativen erfassen.
Eine ärztliche Verschreibung liegt vor.
Das Arzneimittel ist im Herkunftsland rechtmäßig in Verkehr, also dort zugelassen.
Bestellt wird in geringer Menge, für den Bedarf des einzelnen Patienten.
Bezogen wird über einen berechtigten Importeur oder eine Apotheke, nicht auf eigene Faust.
Herkunftsland kann ein EU-Staat oder ein Drittland sein; die Vorschrift unterscheidet das nicht grundsätzlich, wohl aber die Bezugswege.
Rechtsgrundlage
§ 73 Abs. 3 AMG.
Vorgehen in der Apotheke
Die Reihenfolge, in der Sie das prüfen, ist wichtiger als die Einzelheiten — Prüfer wollen hören, dass der Import die letzte Möglichkeit ist:
Erstens andere Packungsgröße oder Wirkstärke.
Zweitens ein anderes Präparat mit demselben Wirkstoff.
Drittens Rücksprache mit dem Arzt über eine therapeutische Alternative.
Viertens eine Rezeptur, wenn der Wirkstoff als Substanz zu bekommen ist.
Fünftens der Einzelimport.
Die Rezeptur vor dem Import zu nennen, ist der Punkt, an dem sich eine gute von einer mittelmäßigen Antwort unterscheidet.
Was den Import mühsam macht:
Die Kostenübernahme ist vorab mit der Kasse zu klären; ohne Genehmigung bleiben Sie auf den Kosten sitzen.
Die Lieferzeit beträgt Tage bis Wochen.
Beipackzettel und Beschriftung sind fremdsprachig — Sie müssen die Anwendung erklären und schriftlich mitgeben.
Merke
Einzelimport erst, wenn nichts Deutsches hilft — mit Rezept, in kleiner Menge, über einen Importeur.