Antwort
Prüfen Sie in dieser Reihenfolge:
Erstens: Gibt es einen fachlichen Grund? Dann machen Sie pharmazeutische Bedenken geltend, geben das gewohnte Präparat ab und rechnen es zu Lasten der Kasse ab. Der Patient zahlt nur seine Zuzahlung.
Zweitens: Gibt es mehrere Rabattverträge? Dann dürfen Sie unter ihnen frei wählen — vielleicht ist ein Präparat dabei, das er kennt.
Drittens: Ist es reiner Wunsch? Dann greift die Regelung über das Wunscharzneimittel: Der Patient zahlt den vollen Preis selbst. Sie drucken 0,00 Euro und das zugehörige Sonderkennzeichen auf die Verordnung und reichen sie über das Rechenzentrum ein; der Patient erhält Rezeptkopie und Quittung, um bei seiner Kasse eine Erstattung zu beantragen.
Erstattet bekommt er dabei in aller Regel nicht den vollen Betrag — die Kasse zieht ihren Rabatt und einen Verwaltungsanteil ab.
Beratung
Der Satz, auf den es ankommt: Die Entscheidung über pharmazeutische Bedenken liegt bei Ihnen, nicht beim Patienten. Er kann sie nicht verlangen, und Sie dürfen sie nicht aus Gefälligkeit erklären — das wäre gegenüber der Kasse falsch.
Wie Sie das Gespräch führen:
Fragen Sie nach dem Grund. Oft steckt ein echtes Problem dahinter — eine Unverträglichkeit, eine Verwechslung, eine Tablette, die sich nicht teilen lässt. Dann sind Sie beim ersten Fall und nicht beim dritten.
Nennen Sie die Kosten offen, bevor er zustimmt.
Erklären Sie, dass die Erstattung unvollständig sein wird — sonst kommt er verärgert zurück.
Bieten Sie den Weg über den Arzt an, der ein aut-idem-Kreuz setzen kann; das löst das Problem dauerhaft und kostenfrei.
Merke
Fachlicher Grund: Bedenken. Bloßer Wunsch: selbst zahlen, null Euro drucken, Quittung mitgeben.