Antwort
Nein. Verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nicht gegeneinander ausgetauscht werden — auch nicht, wenn Wirkstoff und Wirkstärke übereinstimmen.
Ebenso wenig dürfen Medizinprodukt und Arzneimittel gegeneinander getauscht werden.
Der Grund ist rechtlich und nicht pharmakologisch: Es sind Produkte unterschiedlicher Ordnung mit unterschiedlichen Erstattungsregeln, und der Arzt hat sich für eine davon entschieden.
Praktisch heißt das: Verordnet der Arzt ein rezeptpflichtiges Präparat, das es in derselben Wirkstärke auch rezeptfrei gibt, geben Sie das verordnete ab. Der Umweg über die rezeptfreie Variante wäre für die Kasse billiger — und trotzdem unzulässig.
Rechtsgrundlage
§ 18 des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V.
Vorgehen in der Apotheke
Weitere Grenzen des Austauschs, die in dieselbe Frage gehören:
Andere Darreichungsform — nur, wenn der G-BA sie für austauschbar erklärt hat. Tablette gegen Kapsel ist nicht selbstverständlich, retardiert gegen unretardiert nie.
Andere Wirkstärke — im Regelfall nicht; bei Lieferengpässen hat der Gesetzgeber das seit 2023 gelockert.
Anderes Anwendungsgebiet — das Ersatzpräparat muss für mindestens eine gleiche Indikation zugelassen sein.
Verbandmittel gegen Arzneimittel — verschiedene Welten, verschiedene Rezepte.
Und der Fall, der gern angeschlossen wird: Ein Kunde möchte eine Rezeptur nachbestellt haben, deren Wirkstoff verschreibungspflichtig ist. Ohne Rezept geht das nicht — Sie können ihm allenfalls anbieten, eine Zubereitung unterhalb der Verschreibungspflichtgrenze herzustellen, wenn die Plausibilität das trägt.
Merke
Rx bleibt Rx, Arzneimittel bleibt Arzneimittel — kein Tausch über die Grenze.