Antwort
Medizinprodukte unterliegen dem Heilmittelwerbegesetz wie Arzneimittel — irreführende Werbung, Heilversprechen ohne Beleg, Werbung mit Angst, Gewinnspielen, Prominenten in Heilberufskleidung sind verboten, und die MDR selbst verbietet Angaben, die über die Zweckbestimmung hinausgehen oder Eigenschaften vortäuschen; Werbung außerhalb der Fachkreise ist für Medizinprodukte anders als für Rx-Arzneimittel grundsätzlich erlaubt, weil sie nicht verschreibungspflichtig sind — außer bei bestimmten Produkten wie Kondomen mit Einschränkungen. Eine Apothekenpflicht gibt es für Medizinprodukte nicht: Sie dürfen in Drogerien, Sanitätshäusern, im Internet verkauft werden — nur wenige, die nach Landesrecht apothekenpflichtig gestellt wurden, wie manche Diagnostika, bilden Ausnahmen. Auch keine Preisbindung, keine Zuzahlungsregel außer bei Hilfsmitteln.
Vorgehen in der Apotheke
Die Beratungspflicht: Die Apothekenbetriebsordnung verpflichtet zur Information und Beratung bei allen apothekenüblichen Waren, soweit es zur ordnungsgemäßen Anwendung nötig ist — und bei Medizinprodukten heißt das: Zweckbestimmung, Anwendung nach Gebrauchsanweisung, Größe, Kontraindikationen, Pflege, Haltbarkeit; bei Hilfsmitteln kommt die Einweisungspflicht aus den Kassenverträgen dazu — der Rollator wird eingestellt, das Blutzuckermessgerät erklärt, die Milchpumpe gezeigt —, und die Dokumentation der Einweisung. Die Produkthaftung trifft den Hersteller, die Apotheke haftet für Beratungsfehler und für die Abgabe erkennbar mangelhafter oder abgelaufener Produkte. Für die Prüfung: Heilmittelwerbegesetz gilt, Publikumswerbung erlaubt, keine Apothekenpflicht, keine Preisbindung — aber Beratungspflicht nach ApBetrO und Einweisungspflicht bei Hilfsmitteln.
Merke
Heilmittelwerbegesetz gilt, Publikumswerbung erlaubt, keine Apothekenpflicht, keine Preisbindung — aber die ApBetrO verlangt Beratung zur Anwendung, die Kassenverträge Einweisung bei Hilfsmitteln mit Dokumentation; Hersteller haftet für das Produkt, Apotheke für die Beratung.