Kenntnisprüfung Apotheker · Medizinprodukte und apothekenübliche Waren · Beispielfrage aus der App

Darf eine Apotheke Kosmetika herstellen, und was ist dabei zu beachten?

Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Medizinprodukte und apothekenübliche Waren der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.

Antwort

Ja — die Herstellung kosmetischer Mittel ist eine apothekenübliche Tätigkeit, aber sie unterliegt nicht dem Arzneimittelrecht, sondern der EU-Kosmetikverordnung 1223/2009. Die Apotheke wird damit zur verantwortlichen Person mit allen Pflichten: Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Person mit Bericht, Produktinformationsdatei mit Rezeptur, Herstellungsmethode, Nachweisen; Notifizierung jedes Produkts im europäischen Portal CPNP vor dem Inverkehrbringen; Einhaltung der Verbots- und Beschränkungslisten für Inhaltsstoffe, Konservierungsmittel und Farbstoffe; Herstellung nach guter Herstellungspraxis für Kosmetika — ISO 22716; Kennzeichnung mit INCI-Namen aller Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge, verantwortlicher Person, Chargennummer, Mindesthaltbarkeit oder Symbol für die Verwendungsdauer nach Öffnen, Verwendungszweck, Warnhinweisen; keine Wirkaussagen, die nicht belegt sind, und keine Heilversprechen — sonst wird es zum Arzneimittel. Tierversuche sind verboten.

Vorgehen in der Apotheke

Für die Praxis: Einzelanfertigungen auf Kundenwunsch — eine Handcreme nach Rezept — gelten ebenfalls als Inverkehrbringen und brauchen die Sicherheitsbewertung, weshalb viele Apotheken Kosmetikherstellung nur mit Standardrezepturen und externer Bewertung anbieten. Die Grenze zum Arzneimittel: Sobald ein Wirkstoff in therapeutischer Konzentration enthalten ist — Cortison, Antimykotikum, Harnstoff über zehn Prozent mit Indikation, Salicylsäure gegen Warzen — oder eine Krankheit genannt wird, ist es eine Rezeptur nach Apothekenbetriebsordnung. Grundlagen der Rezeptur dürfen nicht Kosmetika sein: Für Arzneimittel braucht es Ausgangsstoffe mit Prüfzertifikat, und eine Kosmetikcreme ist keiner. Für die Prüfung: erlaubt, aber Kosmetikverordnung mit Sicherheitsbewertung, CPNP-Notifizierung, INCI-Kennzeichnung, keine Heilaussagen — und keine Kosmetik als Rezepturgrundlage.

Merke

Erlaubt nach Kosmetikverordnung 1223/2009 — Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei, CPNP-Notifizierung, INCI-Liste, Chargennummer, keine Heilaussagen; mit Wirkstoff oder Indikation wird es Arzneimittel; Kosmetik ist kein Rezepturausgangsstoff.

Alle 2.201 Fragen üben

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Ein Kauf im App Store oder bei Google Play gilt nur dort, ein Kauf im Browser nur im Browser.

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