Antwort
Grundsätzlich nein. Die Apothekenbetriebsordnung verlangt, dass Ausgangsstoffe für Rezepturen — Wirkstoffe wie Grundlagen — in Arzneibuchqualität vorliegen oder nach anerkannten pharmazeutischen Regeln geprüft sind, mit Prüfzertifikat oder eigener Prüfung; eine Kosmetikcreme ist ein Fertigprodukt nach Kosmetikrecht ohne Arzneibuchmonographie, ohne Prüfzertifikat, mit Inhaltsstoffen, deren Menge nur in absteigender Reihenfolge deklariert ist — Konservierungsmittel, Duftstoffe, Emulgatoren, deren Kompatibilität mit dem Wirkstoff unbekannt ist. Der Apotheker kann die Plausibilität — Stabilität, pH, Inkompatibilität, Konservierung — nicht prüfen, weil er die Zusammensetzung nicht kennt. Deshalb sind Kosmetika als Rezepturgrundlage nicht zulässig; das NRF und die Leitlinien der Bundesapothekerkammer sagen das ausdrücklich.
Vorgehen in der Apotheke
Der Ausweg, wenn ein Arzt eine Kosmetikgrundlage verordnet — etwa Cortison in einer bestimmten Pflegecreme, die der Patient verträgt: Rücksprache und Umstellung auf eine geprüfte Standardgrundlage mit ähnlichen Eigenschaften — Basiscreme DAC, hydrophile Cremes des NRF, Lipophile Creme —, die dem Hauttyp entspricht; die NRF-Rezepturhinweise helfen bei der Auswahl. Manche Hersteller bieten ihre Kosmetikgrundlagen inzwischen als geprüfte Rezepturgrundlagen mit Zertifikat an — dann sind sie zulässig, weil sie den Status gewechselt haben. Und umgekehrt: Fertigarzneimittel dürfen als Ausgangsstoff verwendet werden, wenn kein geeigneter Rezepturstoff verfügbar ist, mit Plausibilitätsprüfung. Für die Prüfung: Kosmetika sind keine geprüften Ausgangsstoffe, keine Plausibilität möglich, nicht zulässig — Standardgrundlage nach Rücksprache, Ausnahme nur bei zertifizierter Rezepturqualität.
Merke
Nein — Kosmetik hat keine Arzneibuchqualität, kein Zertifikat, keine bekannte Zusammensetzung, keine Plausibilitätsprüfung möglich; Rücksprache und Standardgrundlage wie Basiscreme DAC; nur zertifizierte Rezepturgrundlagen sind zulässig.