Antwort
Ja. Die Apothekenbetriebsordnung erlaubt, dass die Prüfung von Ausgangsstoffen in einer anderen Apotheke oder in einem Betrieb mit Herstellungserlaubnis durchgeführt wird — die prüfende Apotheke stellt dann ein Prüfzertifikat aus, das die empfangende Apotheke wie das eines Herstellers verwenden kann. Sie bleibt aber für die Bewertung des Zertifikats und für die Freigabe verantwortlich.
Die Voraussetzung: Das Zertifikat muss die vollständigen Angaben tragen — Stoff, Charge, Prüfungen mit Methode und Ergebnis, Datum, Unterschrift des Apothekers der prüfenden Apotheke — und es muss sich auf genau das Gebinde oder die Charge beziehen, die geliefert wird.
Vorgehen in der Apotheke
Wo das praktisch wird: Filialverbünde, in denen die Hauptapotheke das Labor betreibt; Apotheken, die sich ein IR-Gerät teilen; Kooperationen, in denen eine Apotheke die Ausgangsstoffe für mehrere prüft und abgefüllt weitergibt — dann ist sie auch für die Umfüllung verantwortlich und braucht dafür ihre eigene Dokumentation.
Die Grenze: Die eigene Identitätsprüfung entfällt damit nicht ganz — die Empfängerapotheke muss sich davon überzeugen, dass das Gebinde dasjenige ist, auf das sich das Zertifikat bezieht: unversehrte Versiegelung, übereinstimmende Charge, Kennzeichnung. Wird der Stoff umgefüllt weitergegeben, gilt die prüfende Apotheke als Umfüller mit den entsprechenden Pflichten.
Die Alternative ist die Herstellung im Auftrag nach der Betriebsordnung — dann stellt die eine Apotheke für die andere das fertige Arzneimittel her, mit schriftlichem Vertrag, Risikobeurteilung und geteilter Verantwortung.
Nicht möglich: dass eine Apotheke pauschal für andere Apotheken Ausgangsstoffe „freigibt“, ohne die Stoffe selbst geprüft und ohne ein chargenbezogenes Zertifikat ausgestellt zu haben. Das Zertifikat muss die Prüfung belegen, nicht das Vertrauen.
Merke
Ja, mit chargenbezogenem Zertifikat vom prüfenden Apotheker — die Empfängerin prüft das Gebinde gegen das Zertifikat und gibt selbst frei.