Kenntnisprüfung in Hamburg
Zuständigkeit, Prüfstelle und was bundesweit gleich ist

Wer in Hamburg als Ärztin oder Arzt mit einem Abschluss aus einem Drittstaat die Approbation beantragt und einen Bescheid über wesentliche Unterschiede erhält, legt die Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte ab. Der Prüfungsstoff ist in allen Ländern gleich; verschieden sind die Stellen, die Sie anschreiben, und wer Sie prüft.

Zuständig in Hamburg

Antrag und Approbation
Sozialbehörde Hamburg, Amt für Gesundheit
Wer die Prüfung abnimmt
Ärztekammer Hamburg

Besonderheiten in Hamburg

Offizielle Stellen

Was in allen 16 Ländern gleich ist

Die Kenntnisprüfung ist bundesrechtlich geregelt. Fächer, Umfang, Dauer und Zusammensetzung der Prüfungskommission sind in ganz Deutschland gleich. Was sich von Land zu Land unterscheidet, ist die zuständige Behörde, die Frage, wer die Prüfung tatsächlich abnimmt, und die Wartezeit bis zum Termin.

Prüfungsfächer
Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Zusätzlich sind Aspekte der Notfallmedizin, der Klinischen Pharmakologie/Pharmakotherapie, der bildgebenden Verfahren, des Strahlenschutzes und der Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung zu berücksichtigen.
Ablauf
Mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung: Anamnese und körperliche Untersuchung am Patienten, schriftliche Dokumentation des Befundes, anschließend das Prüfungsgespräch über Innere Medizin, Chirurgie und die Querschnittsthemen.
Dauer
Bei höchstens vier Prüflingen an einem Prüfungstag dauert die Prüfung mindestens 60 und höchstens 90 Minuten je Antragstellerin oder Antragsteller.
Prüfungskommission
Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss an der Prüfung aktiv teilnehmen.
Wiederholung
Die Kenntnisprüfung kann zweimal wiederholt werden. Ein dritter Fehlversuch schließt die Approbation auf diesem Weg bundesweit aus — nicht nur im prüfenden Land.
Nur ein Bundesland zur Zeit
Der Antrag darf nur in einem einzigen Bundesland gestellt werden. Parallele Approbationsverfahren in mehreren Ländern sind unzulässig; entscheidet eine unzuständige Behörde, kann die Approbation später widerrufen werden. Zuständig ist das Land, in dem die ärztliche Tätigkeit aufgenommen werden soll.

Beispielfragen mit Antworten

So klingen Fragen im Prüfungsgespräch – jede mit vollständiger, ausformulierter Antwort:

Alle Beispielfragen nach Fachgebiet · Vor der Kenntnisprüfung steht die Fachsprachprüfung der Landesärztekammer.

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