Kenntnisprüfung Apotheker · Gefahrstoff- und Chemikalienrecht · Beispielfrage aus der App
Müssen Sie Chemikalien abgeben?
Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Gefahrstoff- und Chemikalienrecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.
Antwort
Nein — und das ist der Unterschied, auf den die Frage zielt.
Beim verschreibungspflichtigen Arzneimittel trifft die Apotheke der Kontrahierungszwang: Sie muss beliefern, weil sie die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen hat, und darf nur aus einem sachlichen Grund ablehnen.
Für Chemikalien gilt das nicht. Sie sind apothekenübliche Ware, kein Teil des Versorgungsauftrags. Es steht der Apotheke frei, sie gar nicht erst zu führen oder im Einzelfall nicht abzugeben.
Umgekehrt wird daraus sogar eine Pflicht zur Verweigerung: Liegen Anhaltspunkte für unerlaubte Verwendung oder Weiterverkauf vor, darf nicht abgegeben werden. Aus dem Ermessen wird dann ein Verbot.
Vorgehen in der Apotheke
Diese Frage kommt in Prüfungen fast immer als Paar — erst „dürfen Sie?“, dann „müssen Sie?“. Wer beide Male dasselbe antwortet, verliert den Punkt.
Die saubere Formulierung lautet: Dürfen ja, müssen nein.
Daran hängt die praktische Freiheit, die Sie im Fallgespräch brauchen. Wenn Ihnen etwas nicht geheuer ist — die Menge, die Begründung, das Auftreten des Kunden —, müssen Sie nicht nachweisen, dass eine Straftat geplant ist. Es genügt, dass Sie nicht überzeugt sind. Ablehnen ist immer zulässig; abgeben ist es nur unter Voraussetzungen.
Freundlich bleiben, den Grund nennen, notfalls an eine Behörde oder einen Fachhändler verweisen — und bei einem begründeten Verdacht die Meldung nicht vergessen.
Merke
Dürfen ja, müssen nein — anders als beim verschreibungspflichtigen Arzneimittel.
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