Antwort
Man muss zwei Fragen trennen, und genau darauf zielt die Prüfungsfrage.
Bei der Abgabe an den Kunden: nein. Fertigarzneimittel mit Zulassung bleiben ebenso außen vor wie Defektur- und Rezepturarzneimittel; für sie greifen die Abgabevorschriften des Chemikalienrechts nicht. Für sie gilt das Arzneimittelrecht.
Beim Umgang im Betrieb: ja. Was Sie im Labor verarbeiten, ist ein Gefahrstoff, sobald es die Merkmale erfüllt — unabhängig davon, dass daraus später ein Arzneimittel wird. Gefährdungsbeurteilung, Verzeichnis, Betriebsanweisung, Unterweisung, Schutzausrüstung und Lagerung richten sich nach der Gefahrstoffverordnung.
Vorgehen in der Apotheke
Ein Beispiel macht es greifbar. Sie stellen eine Zubereitung mit Salicylsäure her.
Der Ausgangsstoff im Standgefäß trägt eine Gefahrstoffkennzeichnung, steht im Gefahrstoffverzeichnis und wird mit Schutzbrille und Handschuhen abgewogen — Staub reizt Augen und Atemwege.
Das fertige Rezepturarzneimittel wird nach der Apothekenbetriebsordnung gekennzeichnet: Apotheke, Inhalt, Patient, Gebrauchsanweisung, Herstellungsdatum, Haltbarkeit — kein Gefahrenpiktogramm.
Dieselbe Substanz, zwei Rechtsordnungen, je nachdem, wo sie sich befindet.
Die Frage taucht auch zugespitzt auf: *Worauf achten Sie, wenn ein Patient ein Arzneimittel bekommt, in dem ein Gefahrstoff steckt?* Antwort: Sie geben ein Arzneimittel ab — mit Beratung, Anwendungshinweisen und Warnhinweisen aus dem Arzneimittelrecht. Bei besonders kritischen Stoffen, etwa Zytostatika zur Einnahme, kommt die Unterweisung des Patienten zum sicheren Umgang hinzu.
Merke
Abgabe nach Arzneimittelrecht, Arbeitsschutz nach Gefahrstoffrecht.