Antwort
Nein. Und die Begründung ist kurz: 33 % liegen über der Grenze von 12 %, die der Anhang I der Explosivgrundstoffverordnung für Wasserstoffperoxid zieht. Oberhalb dieses Wertes darf der Stoff Privatpersonen nicht zugänglich gemacht werden.
Der Jagdschein ändert daran nichts. Er ist keine Erlaubnis nach dieser Verordnung, und für den Ankauf tritt der Jäger als Privatmann auf.
Auch der Genehmigungsweg hilft ihm nicht. Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten zwar, eine behördliche Genehmigung oberhalb der Grenzwerte vorzusehen — Deutschland hat diese Möglichkeit nicht umgesetzt. Es gibt hier also kein Papier, das er beibringen könnte.
Bis 12 % dürfen Sie abgeben, mit Kennzeichnung, Dokumentation und Beratung.
Vorgehen in der Apotheke
Der Fall prüft, ob Sie zwei Schritte auseinanderhalten.
Erster Schritt: Darf ich überhaupt? Hier lautet die Antwort nein, und damit ist der Fall im Kern entschieden. Alles Weitere ändert nichts mehr.
Zweiter Schritt: Muss ich melden? Das hängt vom Auftreten des Kunden ab. Die Verwendung, die ein Jäger üblicherweise angibt — Reinigen, Bleichen, Präparieren —, ist plausibel. Bleibt es dabei, genügt die Ablehnung mit einer freundlichen Erklärung. Kann er den Zweck aber nicht begründen, will er auffällige Mengen oder besteht er auf Barzahlung, dann liegt eine verdächtige Transaktion vor, und die geht binnen 24 Stunden an das Landeskriminalamt.
Was Sie ihm anbieten können: die niedrigere Konzentration, oder den Hinweis auf den Fachhandel für gewerbliche Verwender — dort gelten für berufliche Abnehmer andere Regeln.
Antworten Sie im Gespräch nicht bloß mit „nein“. Nennen Sie die Zahl, die Verordnung und den Grund; genau daran erkennt ein Prüfer, dass Sie den Fall verstanden haben und nicht geraten.
Merke
Über zwölf Prozent geht nichts an Private — auch nicht mit Jagdschein.