Kenntnisprüfung Apotheker · Gefahrstoff- und Chemikalienrecht · Beispielfrage aus der App
Darf die Apotheke Chemikalien abgeben, und wo steht das?
Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Gefahrstoff- und Chemikalienrecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.
Antwort
Ja. Die Abgabe von Chemikalien gehört zu den apothekenüblichen Waren und ist der Apotheke ausdrücklich erlaubt — sie ist historisch sogar eine ihrer ältesten Aufgaben.
Geregelt ist sie an zwei Stellen, und man sollte beide nennen:
Die Chemikalien-Verbotsverordnung, seit ihrer Neufassung 2019, bestimmt, wer abgeben darf, an wen, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Dokumentation.
Die Apothekenbetriebsordnung erlaubt die Chemikalie als apothekenübliche Ware neben dem Arzneimittel.
Hinzu kommen für einzelne Stoffgruppen die EU-Explosivgrundstoffverordnung, die Biozidprodukte-Verordnung, REACH und das Grundstoffüberwachungsgesetz.
Vorgehen in der Apotheke
Was die Apotheke von der Drogerie unterscheidet: Sie hat das sachkundige Personal und darf deshalb auch Stoffe abgeben, die anderswo nicht über den Ladentisch gehen.
Was sie dabei nicht darf:
Keine Selbstbedienung. Eine Chemikalie steht nicht im Freiwahlregal.
Teilweise kein Versand — bei den Stoffen mit Abgabebeschränkung ist das persönliche Gespräch Teil der Vorschrift, und das lässt sich per Paket nicht ersetzen.
Keine Abgabe an Kinder und Jugendliche, wo ein Mindestalter gilt.
Die praktisch nützlichste Quelle für den Alltag sind die Übersichten der ABDA zu den Abgabevorschriften; sie trennen private Anwender vom Gewerbe.
Merke
Chemikalien sind apothekenübliche Ware — die ChemVerbotsV sagt, unter welchen Bedingungen.
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