Kenntnisprüfung Apotheker · Infektiologie und Antiinfektiva · Beispielfrage aus der App

Liefern Sie ein Antibiotikum nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt?

Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Infektiologie und Antiinfektiva der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.

Antwort

Ja, das ist möglich — die Apothekenbetriebsordnung lässt die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels in dringenden Fällen ohne vorliegende Verschreibung zu, wenn der Arzt sie mündlich oder fernmündlich anordnet.

Die Voraussetzungen:

Ein dringender Fall — die Versorgung duldet keinen Aufschub;
der Arzt ist eindeutig identifiziert — Sie rufen unter der Ihnen bekannten Nummer zurück, nicht unter einer genannten;
die Anordnung ist eindeutig — Arzneimittel, Stärke, Menge, Dosierung, Patient;
Sie dokumentieren den Vorgang: Datum, Uhrzeit, Arzt, Anordnung, Ihr Zeichen;
die Verschreibung wird nachgereicht — der Arzt hat sie unverzüglich zu übersenden.

Bei Betäubungsmitteln gilt Eigenes: Auch dort ist die Abgabe im Notfall möglich, aber der Arzt muss das Rezept mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung“ unverzüglich nachreichen.

Vorgehen in der Apotheke

Wo die Grenzen liegen und worauf ein Prüfer hinauswill:

Der dringende Fall muss wirklich vorliegen. Die Bequemlichkeit des Patienten oder die vergessene Praxisöffnungszeit genügt nicht. Der Notdienst am Wochenende, das fiebernde Kind, der Schmerzpatient — das sind dringende Fälle.

Die Identität des Arztes ist der kritische Punkt. Rezeptbetrug läuft häufig über angebliche Anrufe. Deshalb: selbst zurückrufen, unter der Nummer aus dem eigenen Verzeichnis. Diesen Satz sollte man sagen.

Bei Betäubungsmitteln und teuren Arzneimitteln ist besondere Vorsicht geboten — hier ist der Anreiz zum Missbrauch am größten. Die Protokollfrage nennt ausdrücklich Antibiotika und Morphin nebeneinander, und die Antwort sollte diesen Unterschied benennen.

Ohne nachgereichte Verschreibung ist die Abrechnung gegenüber der Kasse gefährdet — es droht die Retaxation. Notieren Sie deshalb, wann die Verschreibung zugesagt wurde, und haken Sie nach.

Die pharmazeutische Prüfung entfällt nicht: Auch bei telefonischer Anordnung prüfen Sie Plausibilität, Dosierung und Wechselwirkungen.

Merke

Im dringenden Fall zulässig — aber selbst zurückrufen, dokumentieren und die Verschreibung nachfordern.

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