Kenntnisprüfung Apotheker · Hygiene und Arbeitsschutz · Beispielfrage aus der App

Desinfektionsmittel, Heilwasser, Pflanzendestillate, getrocknete Pflanzenteile — wer darf sie verkaufen?

Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Hygiene und Arbeitsschutz der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.

Antwort

Das entscheidet die Einordnung des Produkts. Desinfektionsmittel für Flächen, Hände und Haut sind meist Biozidprodukte nach der Biozid-Verordnung und dürfen von jedem Händler verkauft werden, der die Vorgaben für die Abgabe einhält — Sachkunde nach Chemikalien-Verbotsverordnung nur bei bestimmten Gefahrstoffkategorien, Werbung nur mit dem Pflichthinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden“. Ein Händedesinfektionsmittel mit Zulassung als Arzneimittel — etwa zur Hautantiseptik vor Injektionen — ist apothekenpflichtig. Heilwässer, Pflanzendestillate wie Rosenwasser und getrocknete Pflanzenteile wie Kamillenblüten oder Pfefferminzblätter stehen in der Freiverkäuflichkeits-Verordnung zu § 44 AMG: Sie dürfen auch außerhalb der Apotheke verkauft werden — im Reformhaus, in der Drogerie — von Personen mit Sachkenntnis nach § 50 AMG.

Vorgehen in der Apotheke

Die Grenzen: Freiverkäuflich sind Pflanzenteile nur als Ganzes, geschnitten oder grob gepulvert, ohne Zusatz von Wirkstoffen, nicht als Extrakt und nicht bei Pflanzen der Anlage zur Verordnung — Tollkirsche, Fingerhut, Eisenhut bleiben apothekenpflichtig. Heilwässer müssen als Arzneimittel zugelassen oder registriert sein; das Mineralwasser aus dem Supermarkt ist ein Lebensmittel. Rosenwasser als Kosmetikum unterliegt der Kosmetik-Verordnung, als Arzneimittel der Verordnung nach § 44. Ein Produkt, das eine Krankheit heilen soll und nicht in der Liste steht, ist apothekenpflichtig, gleich wie natürlich es ist. Und die Sachkenntnis nach § 50 — Ausbildung im Einzelhandel mit Arzneimittelprüfung — braucht der Drogist, nicht die Apothekerin, die sie durch die Approbation besitzt.

Merke

Biozid: jeder Händler. Arzneimittel-Desinfektion: Apotheke. Heilwasser, Destillate, Drogen nach § 44 AMG: freiverkäuflich mit Sachkenntnis nach § 50.

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