Antwort
Das entscheidet die Einordnung des Produkts. Desinfektionsmittel für Flächen, Hände und Haut sind meist Biozidprodukte nach der Biozid-Verordnung und dürfen von jedem Händler verkauft werden, der die Vorgaben für die Abgabe einhält — Sachkunde nach Chemikalien-Verbotsverordnung nur bei bestimmten Gefahrstoffkategorien, Werbung nur mit dem Pflichthinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden“. Ein Händedesinfektionsmittel mit Zulassung als Arzneimittel — etwa zur Hautantiseptik vor Injektionen — ist apothekenpflichtig. Heilwässer, Pflanzendestillate wie Rosenwasser und getrocknete Pflanzenteile wie Kamillenblüten oder Pfefferminzblätter stehen in der Freiverkäuflichkeits-Verordnung zu § 44 AMG: Sie dürfen auch außerhalb der Apotheke verkauft werden — im Reformhaus, in der Drogerie — von Personen mit Sachkenntnis nach § 50 AMG.
Vorgehen in der Apotheke
Die Grenzen: Freiverkäuflich sind Pflanzenteile nur als Ganzes, geschnitten oder grob gepulvert, ohne Zusatz von Wirkstoffen, nicht als Extrakt und nicht bei Pflanzen der Anlage zur Verordnung — Tollkirsche, Fingerhut, Eisenhut bleiben apothekenpflichtig. Heilwässer müssen als Arzneimittel zugelassen oder registriert sein; das Mineralwasser aus dem Supermarkt ist ein Lebensmittel. Rosenwasser als Kosmetikum unterliegt der Kosmetik-Verordnung, als Arzneimittel der Verordnung nach § 44. Ein Produkt, das eine Krankheit heilen soll und nicht in der Liste steht, ist apothekenpflichtig, gleich wie natürlich es ist. Und die Sachkenntnis nach § 50 — Ausbildung im Einzelhandel mit Arzneimittelprüfung — braucht der Drogist, nicht die Apothekerin, die sie durch die Approbation besitzt.
Merke
Biozid: jeder Händler. Arzneimittel-Desinfektion: Apotheke. Heilwasser, Destillate, Drogen nach § 44 AMG: freiverkäuflich mit Sachkenntnis nach § 50.