Kenntnisprüfung Apotheker · Apothekenbetriebsrecht · Beispielfrage aus der App

Dürfen Sie die Apotheke eröffnen, sobald Sie die Erlaubnis in der Hand haben?

Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Apothekenbetriebsrecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.

Antwort

Bei einer Neueröffnung nicht. Vorher bescheinigt die zuständige Behörde in einer Abnahmebesichtigung, dass die Räume und die Ausstattung wirklich so sind, wie das Recht sie verlangt. Durchgeführt wird sie in der Regel vom Pharmazierat. Das gilt für Filialapotheken genauso.

Bei der Übernahme einer bestehenden Apotheke — durch Kauf, Pacht oder Verwaltung — läuft der Betrieb nahtlos weiter; eine Abnahmebesichtigung ist dann meist nicht nötig. Stattdessen findet üblicherweise innerhalb eines Jahres eine Revision statt.

Rechtsgrundlage

§ 6 ApoG für die Abnahmebesichtigung vor der Eröffnung; die Anforderungen, gegen die geprüft wird, stehen in § 4 ApBetrO.

Vorgehen in der Apotheke

Praktisch heißt das: Termin für die Abnahme früh vereinbaren und die Eröffnung nicht darauf setzen, dass alles rechtzeitig fertig wird. Fehlt am Tag der Besichtigung der Abzug im Labor oder die Barrierefreiheit, verschiebt sich die Eröffnung.

Und im Hinterkopf behalten: Die Erlaubnis verfällt, wenn ein Jahr lang kein Gebrauch von ihr gemacht wird.

Merke

Neueröffnung: erst Abnahme, dann Eröffnung — auch bei Filialen. Übernahme: nahtlos weiter, Revision folgt im ersten Jahr.

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