Kenntnisprüfung Apotheker · Apothekenbetriebsrecht · Beispielfrage aus der App
Darf die Hauptapotheke Rezepturen für ihre Filialen herstellen?
Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Apothekenbetriebsrecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.
Antwort
Grundsätzlich stellt jede Apotheke für ihre eigenen Patienten her — auch die Filiale, denn sie ist eine Vollapotheke mit eigenem Rezepturarbeitsplatz und eigener Verantwortung.
Eine Herstellung im Auftrag einer anderen Apotheke ist aber zulässig. Dann gilt:
Der Auftrag wird schriftlich vereinbart, und die Verantwortlichkeiten werden klar zugeordnet.
Die herstellende Apotheke verantwortet Herstellung, Prüfung und Dokumentation nach ihren eigenen Vorschriften.
Die abgebende Apotheke bleibt für die Abgabe und die Beratung verantwortlich und muss sich vergewissern, dass ordnungsgemäß hergestellt wurde.
Rechtsgrundlage
§ 11a ApBetrO für Tätigkeiten im Auftrag einer anderen Apotheke, § 7 ApBetrO für die Rezepturherstellung, § 4 ApBetrO für den in jeder Apotheke vorzuhaltenden Rezepturarbeitsplatz.
Vorgehen in der Apotheke
Praktisch ist das sinnvoll, weil sich Ausstattung und Erfahrung bündeln lassen — besonders bei aufwendigen Zubereitungen. Es entbindet die Filiale aber nicht davon, selbst über einen Rezepturarbeitsplatz zu verfügen: Die Räume sind Voraussetzung der Erlaubnis, nicht Folge der tatsächlichen Tätigkeit.
Die Plausibilitätsprüfung gehört zur Herstellung und damit zur herstellenden Apotheke; die Prüfung der Verschreibung selbst bleibt bei der abgebenden.
Merke
Auftragsherstellung ist erlaubt — schriftlich, mit klarer Verantwortungsteilung. Der Rezepturplatz muss trotzdem in jeder Apotheke sein.
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