Kenntnisprüfung Apotheker · Apothekenbetriebsrecht · Beispielfrage aus der App
Darf ein Kind ein Arzneimittel in der Apotheke abholen?
Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Apothekenbetriebsrecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.
Antwort
Eine feste Altersgrenze schreibt das Apothekenrecht nicht vor. Maßgeblich ist Ihre pharmazeutische Verantwortung: Kann die Abgabe so erfolgen, dass Beratung und sichere Anwendung gewährleistet sind?
Daraus ergibt sich in der Praxis:
Ein Botengang für die Eltern mit Rezept ist grundsätzlich möglich, wenn das Kind alt und verständig genug ist und keine Beratung nötig ist, die es nicht weitergeben kann.
Für sich selbst darf ein Kind allenfalls unbedenkliche Selbstmedikation erhalten — und auch das nur nach Prüfung.
Nicht abgegeben wird bei Präparaten mit Missbrauchspotenzial, bei erklärungsbedürftiger Anwendung und bei Betäubungsmitteln.
Rechtsgrundlage
§ 17 Abs. 8 ApBetrO für die Verantwortung bei der Abgabe, § 20 ApBetrO für die Beratungspflicht; zivilrechtlich §§ 104 ff. BGB.
Vorgehen in der Apotheke
Der praktische Weg, wenn Sie unsicher sind: die Eltern anrufen. Damit ist die Beratung erfolgt und der Wille der Sorgeberechtigten geklärt.
Zivilrechtlich kommt die beschränkte Geschäftsfähigkeit hinzu — ein Kaufvertrag mit einem Minderjährigen ist nicht ohne Weiteres wirksam. Für die Prüfung reicht aber der pharmazeutische Maßstab: Kann ich verantworten, dass dieses Arzneimittel so seinen Weg findet?
Merke
Keine feste Altersgrenze — Ihre Verantwortung entscheidet. Im Zweifel bei den Eltern anrufen. Betäubungsmittel nie.
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