Kenntnisprüfung Apotheker · Apothekenbetriebsrecht · Beispielfrage aus der App
Darf eine Apotheke Großhandel betreiben?
Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Apothekenbetriebsrecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.
Antwort
Ja, aber nur mit einer eigenen Großhandelserlaubnis — die Apothekenbetriebserlaubnis deckt das nicht ab.
Der Grund für die Trennung: Großhandel heißt, Arzneimittel an andere Betriebe abzugeben statt an Endverbraucher. Dafür gelten eigene Anforderungen an Räume, Personal, Dokumentation und Qualitätssicherung — die guten Vertriebspraktiken.
Ohne diese Erlaubnis darf eine Apotheke nur im engen Rahmen an andere abgeben: an andere Apotheken zur Aushilfe, an Ärzte für den Praxisbedarf, an Einrichtungen im Rahmen genehmigter Versorgungsverträge.
Rechtsgrundlage
§ 52a AMG für die Großhandelserlaubnis, § 17 Abs. 1 ApBetrO für die zulässigen Bezugs- und Abgabewege der Apotheke.
Vorgehen in der Apotheke
Die Abgrenzung wird praktisch, wenn eine Apotheke regelmäßig größere Mengen an Praxen oder Heime liefert. Wo die Aushilfe zur Regelversorgung wird, kippt der Vorgang in den Großhandel — und dann fehlt die Erlaubnis.
Die sichere Antwort in der Prüfung: Aushilfe ja, ständige Belieferung anderer Betriebe nur mit Großhandelserlaubnis.
Merke
Eigene Erlaubnis nötig. Gelegentliche Aushilfe ist gedeckt, die regelmäßige Belieferung anderer Betriebe nicht.
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