Antwort
Nur unter engen Bedingungen — das Gesetz verbietet:
Gutachten und Zeugnisse, die nicht von Fachleuten stammen, und solche, bei denen Name, Beruf, Wohnort und Zeitpunkt nicht angegeben sind;
Bezugnahmen auf Veröffentlichungen, wenn der Inhalt nicht klar angegeben ist und Verfasser, Zeitpunkt und Fundstelle fehlen;
nicht wortgetreue Zitate, Tabellen und sonstige Darstellungen aus der Fachliteratur;
Äußerungen Dritter — Dankschreiben, Anerkennungsschreiben, Empfehlungen —, soweit sie missbräuchlich, abstoßend oder auch irreführend verwendet werden.
Vorgehen in der Apotheke
Das gemeinsame Anliegen: Wer sich auf Wissenschaft beruft, muss überprüfbar bleiben. Eine Studie, deren Fundstelle fehlt, lässt sich nicht nachlesen — und genau darauf setzt unseriöse Werbung.
Besonders heikel ist das verkürzte Zitat. Eine Tabelle aus einer Studie, aus der die Kontrollgruppe verschwunden ist, ist formal richtig und inhaltlich falsch. Deshalb verlangt das Gesetz die wortgetreue Wiedergabe.
Für die Apotheke wird das dort praktisch, wo Kunden mit einem Internetausdruck kommen. Die drei Fragen, die weiterhelfen:
Wer hat das geschrieben und mit welcher Qualifikation?
Wann — ist es noch aktuell?
Wo ist die Quelle, und was steht dort wirklich?
Wer das mit dem Kunden durchgeht, betreibt Beratung im besten Sinne — und braucht dafür keine Fachbegriffe.
Merke
Nur Fachleute, nur mit Fundstelle, nur wortgetreu.