Kenntnisprüfung Apotheker · Berufs- und Werberecht · Beispielfrage aus der App

Darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel öffentlich geworben werden?

Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Berufs- und Werberecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.

Antwort

Nein. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist die Werbung nur gegenüber Fachkreisen zulässig — gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und denen, die erlaubterweise damit Handel treiben.

Der Grund: Über die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels entscheidet der Arzt nach Untersuchung und Abwägung. Eine Werbung, die den Patienten dazu bringt, ein bestimmtes Präparat zu verlangen, greift in diese Entscheidung ein — und der Patient kann die Angaben nicht beurteilen.

Das Verbot gilt umfassend: Es erfasst auch die bloße Nennung des Präparatenamens gegenüber dem Publikum.

Vorgehen in der Apotheke

Was das für die Apotheke bedeutet:

Kein Rezeptpräparat im Schaufenster, auf einem Aufsteller in der Offizin, in der Kundenzeitschrift oder auf der eigenen Internetseite, soweit sie öffentlich zugänglich ist.

Kein Bild einer Rx-Packung in sozialen Netzwerken.

Zulässig ist dagegen die sachliche Information auf Nachfrage und die Nennung im Rahmen der Abgabe.

Eine praktisch wichtige Ausnahme betrifft Impfstoffe: Für Schutzimpfungen beim Menschen darf unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der Fachkreise informiert und geworben werden — der Gesetzgeber wollte Impfkampagnen nicht verhindern.

Und eine zweite Ausnahme ist gar keine: Die öffentliche Erinnerung an eine Erkrankung ohne Nennung eines Präparats ist keine Arzneimittelwerbung.

Merke

Rx-Werbung nur im Fachkreis — und schon der Name ist Werbung.

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