Kenntnisprüfung Apotheker · Betäubungsmittelrecht · Beispielfrage aus der App
Darf eine PTA die Betäubungsmitteldokumentation führen?
Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Betäubungsmittelrecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.
Antwort
Das Eintragen ja, das Prüfen nein — und diese Trennung ist die ganze Antwort.
Die laufenden Eintragungen über Zu- und Abgänge darf die Apothekenleitung an zuverlässiges Personal übertragen; eine PTA gehört dazu. Die Verordnung verlangt für das Führen des Nachweises keine Approbation.
Die Prüfung am Ende jedes Kalendermonats — ob die Eintragungen vollständig sind und ob der eingetragene Bestand mit dem tatsächlichen übereinstimmt — ist dagegen ausdrücklich der Apothekerin oder dem Apotheker zugewiesen, der die Apotheke leitet. Sie wird mit Namenszeichen und Prüfdatum bestätigt und ist nicht delegierbar.
Rechtsgrundlage
§ 13 Abs. 1 BtMVV sagt nicht, wer einträgt. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BtMVV weist die Monatsprüfung dagegen ausdrücklich dem Apotheker zu, der die Apotheke leitet.
Vorgehen in der Apotheke
Dasselbe Muster kennen Sie vom Quittieren einer Lieferung: Durchführung delegierbar, Verantwortung und Monatsprüfung nicht. Wer die Delegation nutzt, hält sie schriftlich fest und weist die Mitarbeiterin nachweislich ein.
Merke
Eintragen darf die PTA, prüfen muss die Leitung. Und die Monatsprüfung trägt das Namenszeichen dessen, der wirklich geprüft hat.
Alle 2.201 Fragen üben
Die App „Kenntnisprüfung Apotheker“ enthält 2.201 Fragen mit ausformulierten Antworten in gesprochener Prüfungsform und einen Rezept-Trainer mit 29 Rezepten. Diese Frage gehört zu den 192 freien Beispielen der Web-Version – im Browser üben Sie sie kostenlos, mit Lernfortschritt und Lesezeichen. Die Vollversion kostet einmalig 29,99 € – kein Abo, kein Konto.