Kenntnisprüfung Apotheker · Betäubungsmittelrecht · Beispielfrage aus der App
Braucht eine Apotheke eine Erlaubnis für den Verkehr mit Betäubungsmitteln?
Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Betäubungsmittelrecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.
Antwort
Nein. Der Grundsatz lautet zwar, dass jeder Umgang mit Betäubungsmitteln erlaubnispflichtig ist, aber das Gesetz nimmt bestimmte Gruppen ausdrücklich davon aus — darunter Apotheken im Rahmen ihres üblichen Betriebes, ebenso Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte für ihren Praxisbedarf. Die Apotheke darf also erwerben, lagern und abgeben, ohne eigens eine Erlaubnis zu beantragen. Wer dagegen herstellt, einführt, ausführt oder mit Betäubungsmitteln handelt — etwa ein pharmazeutischer Unternehmer oder ein Großhändler —, braucht die Erlaubnis der zuständigen Bundesoberbehörde.
Rechtsgrundlage
Der Erlaubnisvorbehalt steht in § 3 BtMG, die Befreiung für Apotheken, Ärzte, Zahn- und Tierärzte in § 4 BtMG. Die Anzeige der Teilnahme folgt ebenfalls aus § 4 BtMG.
Vorgehen in der Apotheke
Was die Apotheke stattdessen tut, ist eine Anzeige: Sie meldet der Bundesopiumstelle den Beginn und das Ende ihrer Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr und erhält dafür eine BtM-Nummer. Diese Nummer braucht sie später bei jeder Bestellung.
Merke
Apotheke: keine Erlaubnis, aber eine Anzeige — Beginn und Ende der Teilnahme melden, BtM-Nummer bekommen. Erlaubnispflichtig sind Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr.
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