Kenntnisprüfung Apotheker · Betäubungsmittelrecht · Beispielfrage aus der App

Darf eine Apotheke Betäubungsmittel an eine andere Apotheke abgeben?

Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Betäubungsmittelrecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.

Antwort

Ja. Apotheken sind vom Erlaubnisvorbehalt befreit und dürfen untereinander Betäubungsmittel weitergeben — das ist der übliche Weg, wenn ein Patient dringend versorgt werden muss und der Großhandel nicht rechtzeitig liefert.

Entscheidend ist, dass der Vorgang genauso belegt wird wie eine Lieferung vom Großhandel: Die abgebende Apotheke stellt den Abgabebeleg aus, die empfangende prüft, unterschreibt und sendet die Empfangsbestätigung zurück. Beide tragen den Vorgang in ihre eigene Karteikarte ein — die eine als Abgang, die andere als Zugang.

Rechtsgrundlage

§ 12 BtMG für die Abgabe zwischen Befreiten, das Belegverfahren nach BtMBinHV und der Nachweis nach § 13 BtMVV in beiden Apotheken.

Vorgehen in der Apotheke

Der häufigste Fehler ist, den Vorgang als Gefälligkeit zu behandeln und nur mündlich abzuwickeln. Dann fehlt in beiden Apotheken der Nachweis, und genau daran scheitert eine Revision.

Merke

Erlaubt — aber mit Abgabebeleg in beide Richtungen und Eintrag in beide Karteikarten. Kollegenhilfe ist kein Grund, den Nachweis zu lassen.

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