Kenntnisprüfung Apotheker · Betäubungsmittelrecht · Beispielfrage aus der App

Darf ein Arzt sich selbst oder Angehörigen Betäubungsmittel verschreiben?

Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Betäubungsmittelrecht der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.

Antwort

Das Betäubungsmittelrecht verbietet es nicht ausdrücklich — die Verschreibung an sich selbst ist rechtlich möglich, weil das Gesetz an die ärztliche Indikation anknüpft und nicht an die Person des Empfängers. Zulässig ist sie aber nur unter derselben Bedingung wie jede andere: dass der beabsichtigte Zweck anders nicht zu erreichen ist.

Berufsrechtlich und praktisch ist die Selbstverordnung eines Betäubungsmittels jedoch höchst problematisch. Sie ist der klassische Weg in die ärztliche Suchterkrankung, und die Berufsordnungen sehen die Behandlung der eigenen Person kritisch.

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 1 BtMG knüpft an die Indikation an, nicht an die Person des Empfängers. Die Schranken kommen aus der Berufsordnung der Ärztekammer.

Vorgehen in der Apotheke

Für Sie am HV-Tisch ist es ein Warnzeichen, kein Ablehnungsgrund an sich: Ein formal korrektes Rezept eines Arztes auf den eigenen Namen ist zu beliefern. Wiederholt sich das, häufen sich die Mengen oder passt die Verordnung nicht zur Fachrichtung, dann ist der Punkt erreicht, an dem Rücksprache und gegebenenfalls eine Meldung an die zuständige Behörde oder die Kammer angezeigt sind.

Dasselbe gilt für die Verordnung an nahe Angehörige.

Merke

Rechtlich möglich, berufsrechtlich heikel, in der Apotheke ein Warnzeichen. Beliefern ja — aber hinsehen und bei Häufung melden.

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