Kenntnisprüfung Apotheker · Betriebswirtschaft und Apothekenführung · Beispielfrage aus der App

In welcher Rechtsform darf eine Apotheke betrieben werden?

Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaft und Apothekenführung der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.

Antwort

Das Apothekengesetz lässt nur zwei Formen zu: das Einzelunternehmen einer approbierten Apothekerin und die Offene Handelsgesellschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehrerer Apothekerinnen, von denen jede die Betriebserlaubnis besitzt und persönlich haftet — § 8 ApoG. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG, stille Beteiligungen und Kommanditgesellschaften sind ausgeschlossen. Der Grund ist das Fremdbesitzverbot: Wer die Apotheke betreibt, muss sie persönlich und mit vollem Haftungsrisiko leiten; Kapitalgeber ohne Approbation dürfen keinen Einfluss haben. Der Europäische Gerichtshof hat das 2009 als mit dem EU-Recht vereinbar bestätigt.

Vorgehen in der Apotheke

Für die Praxis heißt das: Die Inhaberin haftet mit ihrem gesamten Privatvermögen, auch für Retaxationen, Arbeitgeberpflichten und Darlehen — deshalb sind Berufshaftpflicht und Betriebsunterbrechungsversicherung nicht verhandelbar. Die OHG ist die Form für zwei Apothekerinnen, die gemeinsam gründen oder eine Nachfolge stufenweise übergeben; der Gesellschaftsvertrag regelt Gewinnverteilung, Entnahmen, Ausscheiden und Wettbewerbsverbot. Steuerlich ist beides eine Personenunternehmung mit Einkünften aus Gewerbebetrieb — der Gewinn wird den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und von ihnen versteuert. Verträge, die die Regel umgehen — etwa Pacht an eine GmbH oder Umsatzbeteiligung eines Investors —, sind nichtig und kosten die Erlaubnis.

Merke

Nur Einzelunternehmen oder OHG/GbR aus Apothekerinnen mit Erlaubnis — keine GmbH, kein stiller Teilhaber; persönliche Haftung ist gewollt.

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