Kenntnisprüfung Apotheker · Betriebswirtschaft und Apothekenführung · Beispielfrage aus der App
Der Apothekenleiter überweist sich selbst 5.000 Euro vom Bankkonto der Apotheke — was passiert in Bilanz und GuV?
Eine Prüfungsfrage aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaft und Apothekenführung der mündlichen Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker – beantwortet so, wie man es am Prüfungstisch sagt. Lesen Sie die Frage, antworten Sie laut, und vergleichen Sie erst dann.
Antwort
Das ist eine Privatentnahme. Der Buchungssatz lautet Privat an Bank 5.000 Euro. Auf der Aktivseite sinkt das Bankguthaben, auf der Passivseite sinkt das Eigenkapital, weil das Privatkonto ein Unterkonto des Eigenkapitals ist. Die Bilanz wird um 5.000 Euro kürzer — eine Bilanzverkürzung. Die GuV bleibt unberührt: Eine Entnahme ist keine Betriebsausgabe, sie mindert weder den Gewinn noch die Steuer. Der Gewinn wird gerade dadurch ermittelt, dass Entnahmen hinzugerechnet und Einlagen abgezogen werden.
Vorgehen in der Apotheke
Deshalb wird die Entnahme steuerlich nicht als „Gehalt“ behandelt — der Inhaber einer Einzelapotheke kann sich kein Gehalt zahlen, er versteuert den gesamten Gewinn in der Einkommensteuer, unabhängig davon, wie viel er entnimmt. Für die Liquiditätsplanung ist das die häufigste Falle: Der Gewinn steht auf dem Papier, das Geld ist entnommen, und die Einkommensteuer-Vorauszahlung kommt trotzdem. Faustregel: Entnahmen nur bis etwa 60 Prozent des laufenden Gewinns, den Rest für Steuer und Tilgung stehen lassen.
Merke
Privat an Bank: Aktiv sinkt, Eigenkapital sinkt, Bilanzverkürzung — GuV und Gewinn unverändert, keine Betriebsausgabe.
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