Antwort
Mit der Mitteilung greift das Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber meldet die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde — dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Amt für Arbeitsschutz — und muss die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes anlassbezogen überprüfen. In der Apotheke bedeutet das: keine Tätigkeiten mit CMR-Stoffen — Zytostatika, bestimmte Hormone, Rezepturen mit Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B —, keine Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bei fehlender Immunität, kein Heben über fünf Kilo regelmäßig, keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, keine Sonn- und Feiertagsarbeit ohne Einwilligung, keine Mehrarbeit über 8,5 Stunden täglich. Der Notdienst entfällt vollständig.
Vorgehen in der Apotheke
Rezeptur und Labor werden also umgeplant: Die Schwangere arbeitet am HV, in der Rezeptkontrolle, in der Warenwirtschaft; die Rezeptur übernehmen andere. Lässt sich das nicht organisieren, spricht die Behörde oder der Arzt ein Beschäftigungsverbot aus — die Apotheke zahlt weiter, bekommt es aber über das U2-Umlageverfahren der Krankenkasse vollständig erstattet. Schutzfristen: sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf; in dieser Zeit zahlt die Kasse Mutterschaftsgeld, die Apotheke stockt auf das Nettogehalt auf, ebenfalls erstattet. Kündigungsverbot ab Kenntnis der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Anschließend Elternzeit bis zu drei Jahre mit Rückkehrrecht — die Vertretung wird deshalb befristet mit Sachgrund eingestellt.
Merke
Melden, Gefährdungsbeurteilung anpassen, keine CMR-Rezeptur, keine Nacht, kein Notdienst; Beschäftigungsverbot wird über U2 erstattet; Kündigungsschutz.