Antwort
Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet die namentliche von der nicht namentlichen Meldepflicht. Gemeldet wird an das Gesundheitsamt.
Klinik
Nicht namentlich meldepflichtig nach Paragraph 7 Absatz 3 sind: Treponema pallidum als Syphilis, HIV, Echinococcus, Plasmodien als Malaria, Toxoplasma bei konnataler Infektion und Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit. Diese gehen direkt an das Robert-Koch-Institut.
Diagnostik
Namentlich meldepflichtig nach Paragraph 6 sind unter anderem bei Verdacht, Erkrankung oder Tod: Botulismus, Cholera, Diphtherie, humane spongiforme Enzephalopathie, akute Virushepatitis, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, virales hämorrhagisches Fieber, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Mumps, Pest, Poliomyelitis, Röteln, Tollwut, Typhus, Windpocken, Keuchhusten und COVID-19. Die Tuberkulose ist bei Erkrankung, Tod und Behandlungsabbruch meldepflichtig, nicht schon bei Verdacht. Dazu der Verdacht auf einen Impfschaden, die Verletzung durch ein tollwutverdächtiges Tier und gehäufte nosokomiale Infektionen.
Therapie
Fristen und Zuständigkeit: Die Meldung erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsorts. Meldepflichtig sind der feststellende Arzt sowie das Labor beim Erregernachweis nach Paragraph 7.
Merke
Die Merkhilfe für die nicht namentlichen Meldungen: Es sind die Erkrankungen, bei denen die Anonymität den Betroffenen schützt und die Stigmatisierung verhindert — HIV, Syphilis, Gonorrhoe. Alles Hochansteckende und akut Bedrohliche wird dagegen namentlich gemeldet, weil Kontaktpersonen ermittelt werden müssen.