Antwort
Die Pflicht des Arztes, über alles zu schweigen, was ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Sie gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Ehegatten, Kindern und anderen Angehörigen, und sie besteht über den Tod des Patienten hinaus.
Diagnostik
Rechtlich verankert in Paragraph 203 Strafgesetzbuch, der den Bruch unter Strafe stellt, sowie in der Berufsordnung der Ärztekammern. Sie erstreckt sich auf alle Mitarbeiter und auf die Tatsache der Behandlung selbst.
Therapie
Entbunden ist der Arzt in vier Konstellationen: durch Einwilligung des Patienten, ausdrücklich oder mutmaßlich; durch gesetzliche Meldepflichten, etwa nach Infektionsschutzgesetz oder bei nicht natürlicher Todesart; durch behördliche oder gerichtliche Anordnung; sowie über den rechtfertigenden Notstand nach Paragraph 34 StGB, wenn ein höherwertiges Rechtsgut geschützt werden muss.
Komplikationen
Der Notstand ist der schwierigste Fall: Bei konkret drohender schwerer Straftat oder ernsthafter Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter kann eine Offenbarung gerechtfertigt sein. Abzuwägen ist immer zwischen Geheimhaltungsinteresse und der abzuwendenden Gefahr, und offenbart wird nur so viel wie unbedingt nötig.
Merke
Ein klassisches Prüfungsbeispiel ist der fahruntaugliche Patient: Zuerst wird aufgeklärt und dokumentiert; erst wenn er weiterfährt und dadurch andere konkret gefährdet, kann eine Meldung an die Führerscheinstelle gerechtfertigt sein.