Antwort
Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, kurz Psychisch-Kranken-Gesetz. Es ist Landesrecht, es gibt also für jedes Bundesland eine eigene Fassung, in Niedersachsen das NPsychKG.
Diagnostik
Voraussetzung für eine Unterbringung ist eine psychische Erkrankung und eine dadurch bedingte erhebliche, gegenwärtige Gefahr für den Betroffenen selbst oder für andere, die sich nicht anders abwenden lässt. Alle drei Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein.
Therapie
Ablauf: ärztliches Zeugnis über die aktuelle Untersuchung, Antrag durch die zuständige Behörde, Anordnung durch das Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug ist eine sofortige vorläufige Unterbringung möglich; die richterliche Entscheidung muss dann spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages erfolgen.
Komplikationen
Abzugrenzen ist die Unterbringung nach Betreuungsrecht, also Paragraph 1831 BGB, die zivilrechtlich und ausschließlich zum Schutz des Betroffenen selbst durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten veranlasst wird. Das PsychKG dient dagegen auch der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit und ist öffentliches Recht.
Merke
Eine Fremdgefährdung allein ohne psychische Erkrankung fällt nicht unter das PsychKG, sondern unter das Polizeirecht. Und eine Behandlung gegen den Willen ist auch bei zulässiger Unterbringung nur unter zusätzlichen, engen Voraussetzungen erlaubt — Unterbringung und Zwangsbehandlung sind zwei getrennte Entscheidungen.