Antwort
Ja. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern die Einwilligungsfähigkeit. Hält der Arzt die 17-Jährige für einsichts- und urteilsfähig, kann sie allein wirksam einwilligen.
Klinik
Ärztlich richtig ist es dennoch, die Jugendliche zu ermutigen, eine Vertrauensperson einzubeziehen — Eltern oder eine andere erwachsene Person. Zwingen kann und darf man sie nicht; die ärztliche Schweigepflicht besteht auch gegenüber den Eltern, wenn die Patientin einwilligungsfähig ist.
Diagnostik
Es gibt in Deutschland keine feste Altersgrenze für die Einwilligung in eine Behandlung. Maßgeblich ist, ob die Jugendliche Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie seine Folgen erfassen und danach entscheiden kann. Bei über 16-Jährigen wird die Einwilligungsfähigkeit in aller Regel angenommen, bei 14- bis 16-Jährigen im Einzelfall geprüft, bei unter 14-Jährigen meist verneint. Je schwerwiegender und risikoreicher der Eingriff, desto höhere Anforderungen werden gestellt.
Therapie
Zusätzlich gelten die Voraussetzungen des Paragraphen 218a des Strafgesetzbuchs: die Beratung bei einer anerkannten Beratungsstelle mit Bescheinigung, eine Wartefrist von mindestens 3 Tagen zwischen Beratung und Eingriff, und die Durchführung innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt. Der beratende Arzt darf den Eingriff nicht selbst vornehmen.
Merke
Der Merksatz: Einwilligungsfähigkeit statt Alter — und die Schweigepflicht gilt auch gegenüber den Eltern. Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, entscheiden die Sorgeberechtigten; verweigern sie eine dringend notwendige Behandlung, ist das Familiengericht einzuschalten.