Antwort
Das deutsche Recht kennt hierfür keine feste Altersgrenze. Maßgeblich ist nicht das Alter, sondern die Einwilligungsfähigkeit, also ob der Minderjährige Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie die Folgen einer Ablehnung erfassen und danach entscheiden kann. Das ist für jeden Eingriff einzeln zu beurteilen.
Diagnostik
Als grobe Orientierung gilt: unter 14 Jahren regelmäßig nicht einwilligungsfähig, zwischen 14 und 16 Jahren Einzelfallprüfung je nach Reife und Eingriffsschwere, ab etwa 16 Jahren bei einfachen Eingriffen in der Regel gegeben. Je schwerwiegender und riskanter der Eingriff, desto höhere Anforderungen.
Therapie
Ist der Minderjährige nicht einwilligungsfähig, entscheiden die Sorgeberechtigten, und zwar am Kindeswohl orientiert. Bei einwilligungsfähigen Jugendlichen sollten beide zustimmen; bei Konflikt hat die Weigerung des einsichtsfähigen Jugendlichen erhebliches Gewicht. Verweigern Eltern eine notwendige Behandlung und gefährden damit das Kindeswohl, entscheidet das Familiengericht nach Paragraph 1666 BGB.
Merke
Im lebensbedrohlichen Notfall wird ohne Einwilligung nach mutmaßlichem Willen behandelt; die gerichtliche Klärung erfolgt danach. Es gibt aber auch feste Altersgrenzen: Blut spenden ab 18, bei der eigenen Sterilisation gilt Paragraph 1631c BGB.